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Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG
Welche Verpackungen werden ab September hinsichtlich ihrer Entsorgungsgebühren günstiger bemessen als andere?
„Nach § 21 VerpackG sind Systeme verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können….“
Stellungnahme L&S: „Wir bedauern sehr, dass sich der Mindeststandard ausschließlich an den aktuellen Möglichkeiten orientiert. Damit fehlen unserer Meinung nach wichtige Anreize für eine positive, nachhaltige Weiterentwicklung. Wir behaupten sogar, dass dieser Mindeststandard innovationshemmend wirkt, weil es begünstigt wird, stehen zu bleiben, anstatt weiter zu gehen und einen geschlossenen Wertstoffkreislauf zu fördern.“
Den Link zur Erläuterungsseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie den weiterführenden Link zum Entwurf der öffentlichen Anhörung finden Sie hier:
https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/konsultationsverfahren/mindeststandard/
Zusammenfassung und Erläuterung von L&S
LMIV und VerpackG im Konflikt
Ein aktueller und nachhaltiger Regelfall: Beerenfrüchte in einer mit einer Handelsmarke bedruckten offenen Kartonschale; Kirschen oder Trauben in einem offenen Carry Bag, bedruckt mit einer Handelsmarke. Gemäß LMIV ist es ausreichend, die Deklarationsdaten beispielsweise über ein Kisteneinstecketikett zu kommunizieren. Als Erstinverkehrbriniger versteht sich nach dieser Regelung der abpackende Betrieb, der dies über die Deklarationsdaten darstellt. Anders sieht es das Verpackungsgesetz (VerpackG). Dieses betrachtet ausschließlich die Primärverpackung, also die Schale oder der Carry Bag. Derjenige, der hier mit seiner Marke erscheint, ist gemäß Aussage der Zentralen Stelle Verpackungsregister für die Registrierung und Lizensierung verantwortlich.
Der genaue Wortlaut der Antwort auf unsere diesbezügliche Antwort lautet:
„Sofern Verkaufsverpackungen für ein
Handelsunternehmen unter Verwendung von dessen Eigenmarke und ohne
Hinweis auf das Unternehmen, das die Ware in die Verkaufsverpackung
abgefüllt hat, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall das
Handelsunternehmen und nicht der Abfüller als Erstinverkehrbringer
einzuordnen.
Die Registrierungs- und
Systembeteiligungspflicht hängt zunächst davon ab, ob jemand Hersteller
bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG ist. Hersteller bzw.
Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG ist derjenige, der erstmals
in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung,
die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder
vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder
Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem
Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs.
9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten
Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System
beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren.
Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann,
wenn die Verpackung im Auftrag eines Dritten befüllt wird und an diesen
Dritten abgegeben wird und diese Ware ausschließlich mit dem Namen oder
der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist. In diesem Fall
muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen.
Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Maßgeblich
sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in
dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die
Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen
(z. B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung
(Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9
VerpackG.
Befindet sich auf der Verpackung der Name
des Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für
[Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der
Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des
Verpackungsrechts. Weitere Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister finden Sie auf unserer Webseite www.verpackungsregister.org.“