Ein aktueller und nachhaltiger Regelfall: Beerenfrüchte in einer mit einer Handelsmarke bedruckten offenen Kartonschale; Kirschen oder Trauben in einem offenen Carry Bag, bedruckt mit einer Handelsmarke. Gemäß LMIV ist es ausreichend, die Deklarationsdaten beispielsweise über ein Kisteneinstecketikett zu kommunizieren. Als Erstinverkehrbriniger versteht sich nach dieser Regelung der abpackende Betrieb, der dies über die Deklarationsdaten darstellt. Anders sieht es das Verpackungsgesetz (VerpackG). Dieses betrachtet ausschließlich die Primärverpackung, also die Schale oder der Carry Bag. Derjenige, der hier mit seiner Marke erscheint, ist gemäß Aussage der Zentralen Stelle Verpackungsregister für die Registrierung und Lizensierung verantwortlich.

Der genaue Wortlaut der Antwort auf unsere diesbezügliche Frage lautet:

Sofern Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung von dessen Eigenmarke und ohne Hinweis auf das Unternehmen, das die Ware in die Verkaufsverpackung abgefüllt hat, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall das Handelsunternehmen und nicht der Abfüller als Erstinverkehrbringer einzuordnen.
Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt zunächst davon ab, ob jemand Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG ist. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren. Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann, wenn die Verpackung im Auftrag eines Dritten befüllt wird und an diesen Dritten abgegeben wird und diese Ware ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (z. B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsrechts. Weitere Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister finden Sie auf unserer Webseite www.verpackungsregister.org.“

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s