Im November 2019 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zum Verbot von Kunststofftüten unter 50 μm auf den Weg gebracht.
Betroffen sind Tüten, die dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden.
Ausgenommen von diesem Verbot sind leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 μm.
Das Kunststofftüten-Verbot soll in das Verpackungsgesetz integriert werden, die entsprechende Novellierung ist hier zu finden. Der Gesetzesentwurf hat folgende Kernaussagen:
▪ Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen, d. h. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 μm, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden.
▪ Ausgenommen von diesem Verbot sind leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 μm, die entweder zur Gewährleistung der erforderlichen Hygiene notwendig sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.
Im Umkehrschluss sind von dem Verbot ausgenommen zum Beispiel Taschen auf Rolle und Beutel, die beim Erstinverkehrbringer maschinell befüllt und verschlossen werden.
Bieten Händler nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin Einweg-Plastiktüten mit einer Wanddicke unter 50 μm an, müssen sie mit Strafen bis zu 100.000 Euro rechnen.
Das Verbot soll sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates stehen noch aus.