Ein vorverpacktes Lebensmittel ist laut Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wie folgt definiert:

„vorverpacktes Lebensmittel“ jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Ge­meinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleich­viel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;…“

Quelle: Verordnung (EU) 1169/2011 S.6 Art.2 (2e)

Die Kerninformation, ist der unveränderbare Inhalt der Verkaufseinheit, ohne die Verpackung zu beschädigen.

Die Bundesanstalt für Lebensmittel und Ernährung (BLE), die für die Einhaltung der Vermarktungsnormen zuständig ist, erklärt, dass das banderolierte Füllgut durchaus physisch berührt und manipuliert werden kann. Einzelne Früchte können abgebrochen oder herausgezogen werden Damit verändert sich die Verkaufseinheit und die Definition einer Vorverpackung ist nach Einschätzung der BLE nicht mehr gegeben.

Daraus ist zu schlussfolgern, dass ein banderoliertes Verkaufsgebinde nicht entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 9 ausgezeichnet werden muss. Eine banderolierte Bananenhand beispielsweise erfordert keine Gewichtsangabe auf dem Packstück. Gleiches gilt für banderolierte Zucchini, Spargel in sogenannten „Spargelschuhen“, gebündelten Porree und so weiter.

Mit dieser Position widerspricht die BLE Darstellungen des Mess- und Eichamtes, welches Banderolen als Vorverpackung definiert.

Bei Bedarf oder auf Wunsch ist eine freiwillige Kennzeichnung zulässig. In diesem Fall muss sie jedoch korrekt und darf nicht widersprüchlich sein.

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