LMIV und VerpackG im Konflikt

Ein aktueller und nachhaltiger Regelfall: Beerenfrüchte in einer mit einer Handelsmarke bedruckten offenen Kartonschale; Kirschen oder Trauben in einem offenen Carry Bag, bedruckt mit einer Handelsmarke. Gemäß LMIV ist es ausreichend, die Deklarationsdaten beispielsweise über ein Kisteneinstecketikett zu kommunizieren. Als Erstinverkehrbriniger versteht sich nach dieser Regelung der abpackende Betrieb, der dies über die Deklarationsdaten darstellt. Anders sieht es das Verpackungsgesetz (VerpackG). Dieses betrachtet ausschließlich die Primärverpackung, also die Schale oder der Carry Bag. Derjenige, der hier mit seiner Marke erscheint, ist gemäß Aussage der Zentralen Stelle Verpackungsregister für die Registrierung und Lizensierung verantwortlich. Um den vollständigen Artikel und den genauen Wortlaut der Antwort auf unsere diesbezügliche Frage zu lesen, klicken Sie bitte auf die Betreffzeile.

Demeter erteilt Plastikverpackungen Absage

Der entschiedene Einstieg von Demeter in den Lebensmittelhandel ist gleichzeitig ein entschiedener Ausstieg aus der Plastik-Ära. Zunächst werden frisches Demeter-Obst und -Gemüse von Plastik befreit – dazu verpflichtet die neue Demeter-Richtlinie Erzeuger und Händler mit einer zweijährigen Übergangsfrist. Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte auf die Betreffzeile.

Siegel- und deckelfähige Papierschalen

Der kanadische Hersteller CKF produziert thermoverformte Holzschliffschalen, die sich ohne zusätzliche Beschichtung siegeln lassen. Die Schalen sind kompostierbar und können über das Papierrecycling entsorgt werden. Einige Modelle entsprechen in ihrer Form standardisierten R-PET Schalen, so dass sie offen, gesiegelt oder gedeckelt vermarktet werden können. Mehr Flexibilität geht nicht. Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte auf die Betreffzeile.